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Worauf unverheiratete Paare beim Immobilienkauf achten sollten

Worauf unverheiratete Paare beim Immobilienkauf achten sollten

13. April 2023
Ein Paar mit Umzugskartons - Unverheiratet Immobilie kaufen

Früher war alles besser: Paare haben ordentlich geheiratet, dann Wunschkinder bekommen und die Traumimmobilie gekauft. Die Zeiten haben sich jedoch geändert: Heute hält so manches Liebesglück, weil eben keine offizielle Verpflichtung die Liebe belastet. Schließlich wird ein Bund fürs Leben im Herzen geschlossen und nicht auf Papier, von Beamten verbrieft und besiegelt. Doch unverheiratete Paare sollten beim Eigentumerwerb einiges beachten.

Ehe aus, Hausverkauf?

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Nachdenkliches Paar steht getrennt an einer Wand, die beide trennt, jeweils in einem hellen Raum – Symbolbild für Trennung, emotionale Belastung und die Klärung von Immobilienfragen im Rahmen einer Scheidung.

 

Vielleicht fragen Sie sich, ob das möglich ist: Zusammen eine Immobilie kaufen, ohne Ehering am Finger. Die gute Nachricht vorab: Selbstverständlich geht das im 21. Jahrhundert. Jedoch sollten Verliebte bei allem Vertrauen keinesfalls auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse verzichten.

Grundbuchblatt als Tor zur Glückseligkeit

Gerade Paare, die nicht vorm Traualtar standen, sollten zwingend beide als Eigentümer im Grundbuch stehen. Der Grund ist simpel: Wer keinen Kaufvertrag unterschrieben hat, ist offiziell nicht Eigentümer, unabhängig davon, wieviel persönliche Ersparnisse er einst investierte.

Ehre, wem Ehre gebührt

Falls die Immobilienfinanzierung nicht gleichberechtigt stattgefunden hat oder ein Partner merklich mehr Eigenkapital eingebracht hat, sollte dies im Grundbuch Erwähnung finden. Schließlich soll sauber dokumentiert werden, wer am Ende des Tages zu welchem Anteil Immobilieneigentümer ist.

Des Notars täglich Brot: Tilgung und Wohnrecht bei Trennung

Das Thema Hypothek gehört in fachkundige Hände. Mit Hilfe eines Notars wird frühzeitig per Vertrag festgezurrt, wer die monatliche Darlehenstilgung fortan übernimmt. Auch gilt es, zu regeln, wer für welchen Zeitraum in der Immobilie verbleiben darf. Wer hier vorausschauend handelt, erspart sich später womöglich einen nervenraubenden Rosenkrieg. Sollten Sie bei der Suche nach einem kompetenten Notar Hilfe brauchen, steht Ihnen Ihr Makler des Vertrauens jederzeit gern zur Seite.

Nur für schlaue Köpfe: Partnerschaftsvertrag abschließen

Ein Partnerschaftsvertrag ist eine gute Idee. Jeder Fachanwalt oder Notar kann Sie hier kompetent unterstützen. Besonders zu empfehlen ist solch ein Vertrag, wenn Grund und Boden nicht auf Ihren Namen laufen: Nach deutschem Recht gehört dem Eigentümer stets die draufbefindliche Immobilie.

Sollten Sie sich jedoch partout nicht mit Ihrer ehemals großen Liebe einigen können, bleibt nur noch eine Teilungsversteigerung durchzuführen. Der Preis für diesen rabiaten Entschluss: Die Immobilie geht deutlich unter Wert über den Ladentisch. Ob nachpartnerschaftliches Gezänk diesen materiellen Verlust wett macht, bleibt – mit klarem Kopf – zu bezweifeln.

Unliebsames Testament als wichtige Absicherung

Segnet ein Partner das Zeitliche, so hat der Verbliebene, unverheiratet, keinerlei Anspruch auf dessen Nachlass. Es greift direkt die gesetzliche Erbfolge. Lebenspartner können hier unter Umständen leer ausgehen: Daher ist ein vom Notar beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag wichtig. Hier setzt der Erblasser fest, was mit der Immobilie nach seinem Ableben passiert. Zwar beschäftigt sich keiner gern mit diesem unschönen Thema, jedoch ist gut geplant, halb gewonnen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder brauchen Sie Unterstützung beim Immobilienkauf? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern unverbindlich und beantworten all Ihre Fragen!

 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © ArturVerkhovetskiy/Despositphotos.com

 

 

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