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Immobilie geerbt – wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?

Immobilie geerbt – wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?

9. September 2021
Erbengemeinschaft auflösen; Erbe aufteilen

Erbengemeinschaften bilden sich, wenn mehrere Begünstigte nach dem Tod eines Angehörigen das Erbe antreten. Allerdings ist diese Gemeinschaft nicht für die Ewigkeit gedacht. Daher ist das Ziel die Auflösung der Erbengemeinschaft. Welche Möglichkeiten gibt zur Auflösung, wenn es sich beim Nachlass um eine Immobilie handelt? Und was sollten Erbengemeinschaften dazu wissen?

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Es gibt mehr als nur einen Weg die Erbengemeinschaft aufzulösen. Dabei kann der ganze Prozess friedlich unter den Miterben ablaufen oder im Streit um den Nachlass erzwungen werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert zu prüfen, wie man mit einer Erbimmobilie umgehen kann.

Welche Möglichkeiten habe ich mit der Erbimmobilie?

Als erstes sollten alle Miterben sich einvernehmlich auf einen Immobilienmakler einigen, um die Immobilie bewerten zu lassen. Ist die Immobilie vermietet, kann es sinnvoll sein mit einem Investmentmakler zu prüfen, ob man mit dieser eventuell hohe Renditen erzielen kann.

Auf Grund der Prüfung und Bewertung können die Miterben dann entscheiden, ob die Immobilie mit Aussicht auf einen hohen Verkaufserlös verkauft oder vermietet wird. Aber auch eine Eigennutzung ist möglich. Was im individuellen Fall am besten ist, kann ein professioneller Makler beurteilen.

Vor der Auseinandersetzung – sind alle Miterben bekannt?

Keine Auseinandersetzung darf ohne die komplette Erbengemeinschaft stattfinden. Denn jeder Miterbe kann nur über seinen Erbteil verfügen. Was mit dem gesamten Erbe passieren soll, müssen alle Erben zusammen entscheiden. Dafür müssen alle Miterben ausfindig gemacht werden.

Das ist nicht immer ganz leicht, da es sein kann, dass außerhalb der Kernverwandtschaft auch entfernte Verwandte erbberechtigt sind. Wer sich nicht sicher ist, ob alle Miterben bekannt sind, kann mithilfe eines Erbermittlers nach weiteren Miterben suchen.

Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten testamentarisch verfügt hat, dass ein Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu führen, kann eine Auflösung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen. Zudem ist er verpflichtet, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Auflösung des Erbgemeinschaft

Es ist immer empfehlenswert die Auflösung einvernehmlich zu erreichen. Das Erbe kann durch einen Vertrag aufgeteilt werden. Die Miterben halten in einer Auseinandersetzungs-vereinbarung fest, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Dieser Vertrag kann aber nur geschlossen werden, wenn klar ist, was alles zum Erbe Nachlass gehört und wenn alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden. Außerdem darf der Verstorbene kein Auseinandersetzungsverbot angeordnet haben.

Die Erbengemeinschaft kann sich aber auch auf den gemeinsamen Verkauf der Erbimmobilie einigen. Hier ist ein professioneller Makler der optimale Ansprechpartner.

Ist die Auseinandersetzung nicht ohne Unstimmigkeiten möglich, kann ein Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung näher an den Abschluss bringen. Denn eine komplette Auseinandersetzung ist damit nicht möglich, da jeder Erbe nur über seinen eigenen Erbteil verfügen darf. Dieser kann aber auch an jemand anders verkauft werden.

Ist die Auflösung der Erbengemeinschaft aber auch so nicht zu erreichen, gibt es nur noch den Weg über die Auseinandersetzungsklage. Egal wie man sich man sich in der Gemeinschaft einigt, es ist immer gut im Falle einer Erbimmobilie einen Immobilienexperten mit ins Boot zu holen.

Haben Sie mit mehreren Erben eine Immobilie geerbt? Dann lassen Sie sich von uns beraten! Wir unterstützen Sie gerne.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:´

https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/testamentsvollstrecker/

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © luminastock/depositfotos.com

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