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Die Immobilie im Testament

Die Immobilie im Testament

6. November 2020
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Wer eine Immobilie zu vererben hat, darf als Erben einsetzen, wen er möchte. Damit nach dem Tode auch wirklich alles nach dem Wunsch und Willen des Erblassers abläuft, raten Experten, sich schon frühzeitig über das Erbrecht zu informieren und ein „hieb- und stichfestes“ Testament zu erstellen. Gerade wenn Sie ein Haus vererben, ist das in vielen Fällen wichtig. Sonst kann es passieren, dass der favorisierte Erbe die Immobilie am Ende doch verkaufen muss, um seine Miterben auszahlen zu können.

Auch wenn Sie nicht damit rechnen, schon bald zu sterben, kann es nicht verkehrt sein, schon einmal darüber nachzudenken, wem Sie Ihr Haus einmal vererben wollen. Grundsätzlich können Sie darüber frei entscheiden und Ihren Willen in einem Testament festhalten. Allerdings gilt auch bei Immobilien, dass Kinder oder Ehepartner, unabhängig vom Willen des Erblassers, einen Pflichtteil bekommen. Als Pflichtteil gilt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Stirbt beispielsweise eine Witwe mit zwei Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben die Kinder automatisch jeder die Hälfte der Immobilie. Ist hingegen eines der Kinder im Testament als Alleinerbe eingesetzt worden, dann steht dem anderen Kind noch ein Viertel des Nachlasswertes zu. Auf diese Weise können Sie unter Umständen sicherstellen, dass Ihr Ehepartner oder eines Ihrer Kinder nach Ihrem Tod in der Immobilie wohnen (bleiben) kann, ohne von den Ansprüchen der anderen Erbberechtigten finanziell überfordert zu sein. Um Ihren Willen rechtssicher zu dokumentieren, gibt es drei Möglichkeiten:

Notarielles Testament

Wie der Name schon sagt, wird das notarielle Testament vor einem Notar erstellt oder als offene oder verschlossenen Schrift an den Notar übergeben. Der Notar fertigt dann darüber ein Protokoll an. Die Notarkosten richten sich nach der Höhe des im Testament aufgeführten Vermögens. Da das notarielle Testament eine öffentliche Urkunde ist, hat es volle Beweiskraft und ersetzt somit den Erbschein. Einmal vom Notar erstellt, gibt dieser das Testament beim Nachlassgericht des Bezirks seines Amtssitzes in amtliche Verwahrung. Der Erblasser erhält den entsprechenden Hinterlegungsschein, gegen dessen Vorlage er jederzeit die Herausgabe des Testaments fordern kann.

Eigenhändiges Testament

Ein handschriftliches Testament ist auch ohne Mitwirkung Dritter gültig, es bedarf dafür also auch keines Notars. Handschriftliche Testamente müssen nicht amtlich verwahrt werden. Sie können aber vom Erblasser bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein wichtiges Detail: Das Testament ist nur gültig, wenn es auch eigenhändig unterschrieben ist. Empfehlenswert ist dabei die Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen sowie mit Orts- und Zeitangabe.

Erbvertrag

Ebenso wie das Testament ist auch der Erbvertrag eine sogenannte letztwillige Verfügung, also ein Dokument zur Regelung des Nachlasses. Im Gegensatz zum Testament setzt der Erblasser den Erbvertrag jedoch gemeinsam mit den Erben auf. Er kann nur geändert werden, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind. Oft ist ein Erbvertrag besser geeignet als ein Testament, um das Vererben der Immobilie mit bestimmten Bedingungen zu verknüpfen – etwa mit der Pflege des hinterbliebenen Ehepartners oder der Übernahme des Geschäfts.

Sie haben eine Immobilie geerbt und sind sich unsicher, wie es damit jetzt weitergehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Sie benötigen weitere Informationen:

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Testament

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/08/PD19_309_736.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © ginasanders/Depositphotos.com

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